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Tarife.

 

Das AÜG sieht die Anwendung des "Equal treament Ansatzes" vor, solange nicht per Tarif von dieser gesetzlichen Vorschrift abgewichen wird. Im Gesetz klingt das so:

 

"...§ 9 Unwirksamkeit AÜG

 

Unwirksam sind: (...)

 

  • Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet (...) ..."

 

Wir wenden den iGZ e.V. Tarif an, der mit dem DGB geschlossen wurde. Aus Überzeugung. Ein paar Sachen hat das Gesetz nämlich vergessen: zum Beispiel, dass nicht jeder Kunde sein gezahltes Entgelt preisgeben kann oder will. ... oder das nicht klar ist, was mit wesentlichen Arbeitsbedingungen und oder dem Begriff Arbeitsentgelt gemeint ist.

 

Die Schoiber & Rensing GmbH sieht die Zeitarbeitsbranche als eigenständige Branche mit eigenen Tarifen - die übrigens z.t. deutlich über den Tarifen in der Gastronomie liegen - und wollen für unsere Kunden und für unsere Mitarbeiter Transparenz und Sicherheit. Der bereits jetzt allgemeinverbindliche Mindestlohn in der Zeitarbeit beträgt 8,50 €/h im Westen von Deutschland.  

 

© 2015 by Schoiber &  Rensing GmbH

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