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Arbeitnehmerüberlassunglizenz der Bundesagentur für Arbeit.

 

Bis 1972 war Zeitarbeit in Deutschland verboten. Das änderte sich mit der Einführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Das Gesetz ist seit 1972 mehrmals reformiert worden, sieht aber immer einen Erlaubnisvorbehalt für diejenigen vor, die Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit betreiben wollen. Aufsichtsbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.

 

§ 1 Erlaubnispflicht (1) AÜG

 

"...Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.  ...".

 

Damit soll die Zuverlässigkeit des Unternehmens dokumentiert werden.

 

Die Lizenz ist in den ersten drei Jahren befristet und kann - bei geprüfter Zuverlässigkeit - unbefristet vergeben werden. Das gesamte Gesetz finden Sie hier

 

Ist diese Lizenz nicht vorhanden oder aktuell, kann es zu Schwierigkeiten mit den Aussichtsbehörden kommen, auch für den Kunden. Die Bundesagentur für Arbeit pflegt eine tagesaktuelle Datenbank in der alle Erlaubnisinhaber aufgelistet sind. Es lohnt sich im Zuge der Geschäftsanbahnung dort mal einen Blick herein zu werfen und zu kontrollieren, ob das Zeitarbeitsunternehmen eine aktuelle Lizenz besitzt.

 

Die Schoiber & Rensing GmbH besitzt ihre Lizenz seit 2000 und seit 2002 unbefristet: ein Qualitätsmerkmal, auf das wir stolz sind.

© 2015 by Schoiber &  Rensing GmbH

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